FAQ zu Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse UBI 2 (Wertschöpfungs-UBI): Allgemein.
Die genauen Kriterien, wer UBI 2 sein wird, werden in der UBI-Verordnung festgelegt, die 2022 erstellt und in Verbändeanhörungen diskutiert wird.
Die genauen Kriterien werden in einer Rechtsverordnung (UBI-VO) festgelegt, die gemäß § 10 Absatz 5 BSIG vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassen wird.
Es wird nur die Wertschöpfung in DE berücksichtigt.
Bei UBI 2 wird keine Unterscheidung nach gesellschaftlicher Relevanz vorgenommen. Entscheidend sind allein die wirtschaftlichen Kriterien, wie z.B. Umsatz, wie sie in der UBI-Verordnung festgelegt werden.
Das ist heute noch schwer zu beantworten. Unternehmen, die unter die 100 größten Unternehmen Deutschlands fallen, werden voraussichtlich zu den UBI 2 gehören. Die genauen Kriterien werden noch per Verordnung definiert. Als Orientierung kann die TOP 100 Liste im Hauptgutachten der Monopolkommission dienen - in Einzelfällen wird davon eine Abweichung möglich sein. Im vorderen Bereich der Top100 ist es relativ belastbar. Unter UBI 2 fallende Zulieferer können in einer weiteren Verordnung nachgelagert reguliert werden.
Nach Vorliegen der ersten UBI-2-Verordnung und Feststehen des Betroffenenkreises dieser Kategorie von UBI kann das BMI in einer weiteren Verordnung bestimmen, welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für diese Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind und daher ebenfalls unter die gesetzlichen Bestimmungen des BSI-Gesetzes fallen.