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Rechtsgrundlagen zur Europäischen Bürgerinitiative

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative legte erstmalig die Regeln und Verfahren für die Europäische Bürgerinitiative fest und wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Festlegung der Technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme ergänzt.

Die gemäß der Verordnung (EU) Nr 211/2011 national zu bestimmenden Zuständigkeiten, Verfahren und Sanktionen sind in Deutschland im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative vom 7. März 2012, Artikel 1 - Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIG) festgelegt. Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der EBI-VO ist – gemäß EBIG §1 Absatz 2 – das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Mit der Verordnung (EU) 2019/788 (EBI-VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative wurde die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 überarbeitet und zum 01. Januar 2020 aufgehoben.

Zusammen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 (EBI-DVO) der Kommission vom 22. Oktober 2019, welche die Durchführungsverordnung (EU) Nr 1179/2011 ersetzt, bildet die EBI-VO die ab dem 01. Januar 2020 geltende Rechtsgrundlage für die Europäische Bürgerinitiative.