Ihre Anlage gilt dann als Kritische Infrastruktur, wenn sie den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, der sich aus der BSI-KritisV für die jeweilige Anlagenkategorie ergibt. Der Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen wurde lediglich dazu genutzt, die anlagenspezifischen Schwellenwerte festzulegen. Er ergibt sich aus der Überlegung, dass Ausfälle Kritischer Infrastrukturen nur bis zu einer gewissen Größenordnung über Notfallkapazitäten aufgefangen werden können. Übersteigen solche Ausfälle die Kompensationsfähigkeit der Notfallvorsorge, kommt es zu Engpässen bei der Versorgung der Allgemeinheit. Da in der Notfallvorsorge bislang nur punktuell konkrete Schutzziele festgelegt wurden, ist ein Schwellenwert an Erfahrungswerten festzumachen. Eine exemplarische Analyse von Notfallplanungen bzw. Notfallkapazitäten aus Bundessicht zeigt, dass eine Kapazitätsgrenze für die untersuchten Beispiele in einem Korridor um 500.000 betroffene Personen liegt. Ausfälle, die darüber liegen, können mit den vorhandenen Notfallkapazitäten nicht mehr ausreichend kompensiert werden.
Zur Bemessung der Schwellenwerte ist das Kalenderjahr, in dem die Leistung, Produktion, tatsächlich erbracht wird. Buchhalterische oder etwa schuldrechtliche Gesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen.
Es handelt sich bei der gesetzgeberischen Begründung zur BSI-KritisV um eine zur Verordnung erlassene Erläuterung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI). Sie entfaltet keine direkte Bindungswirkung, dient jedoch mittelbar als Auslegungshilfe in Bezug auf die Regelungen der BSI-KritisV. So ist die Begründung zur BSI-KritisV beispielsweise bei der Frage, was zu einer Anlagenkategorie zählt, maßgeblicher Anhaltspunkt für die vom Gesetzgeber bei Erlass der Verordnung gewünschte Auslegung.
Die BSI-KritisV identifiziert Anlagen als Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSIG , keine Standorte. Der Betriebsstandort kann indes ein tatsächliches Kriterium bei der Bewertung sein, ob es sich um eine sog. gemeinsame Anlage i. S. der BSI-KritisV handelt. Daraus folgt aber nicht, dass ein Betriebsstandort in Gänze als Kritische Infrastruktur i. S. d. BSI-KritisV gilt. Maßgeblich sind insoweit ausschließlich die in den Anhängen benannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Anlage.
Die Schwellenwerte der BSI-KritisV gelten jeweils pro Anlage (strikter Anlagenbezug). Konzerne, Unternehmen, Betriebe oder Standorte selbst sind keine Kritischen Infrastrukturen. D.h., wenn keine Anlage im Einzelnen den Schwellenwert überschreitet, liegt auch keine Kritische Infrastruktur vor. Eine Ausnahme bildet die sogenannte "gemeinsame Anlage", die für jeden Sektor im entsprechenden Anhang der BSI-KritisV definiert ist.
Betroffen sind all diejenigen IT-Systeme, die unmittelbar für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Anlagen notwendig sind. Welche einzelnen Bereiche eines Unternehmens davon betroffen sind, ist eine Frage der individuellen Bewertung durch den Betreiber.
In der Bundesrepublik Deutschland produzierte Mengen, die in das Ausland versendet werden oder im Eigentum einer ausländischen Gesellschaft sind, müssen mitberücksichtigt werden. Sie dürfen nicht aus den Jahresumschlagmengen herausgerechnet werden.
Eine Ausnahme gilt für die Produktion von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Hier werden ausschließlich die für den deutschen Markt produzierten Packungen berücksichtigt.
Der Begriff der "gemeinsamen Leitung" bezieht sich nicht auf physikalische Steuer- oder Leiteinrichtungen, sondern gewährleistet, dass zwei Anlagen nur dann als gemeinsame Anlage gelten, wenn diese einemBetreiber unterstehen (Grundsatz der Betreiberidentität). Die Voraussetzung ist unproblematisch gegeben, wenn die Anlage von einer (natürlichen oder juristischen) Person betrieben wird. Ein gemeinsames Management, das beide Anlagen führt, spricht somit für eine gemeinsame Leitung im Sinne der Verordnung. Die Voraussetzung ist aber auch dann gegeben, wenn mehrere Anlagen unterschiedlichen juristischen Personen zuzurechnen sind, diese aber in einem konzernrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.