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Wie ist mit Dienstleistungen umzugehen, die an Dritte ausgelagert wurden?

Der jeweilige Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSIG ist für die Umsetzung des § 8a Absatz 1 BSIG in der von ihm betriebenen Kritischen Infrastruktur verantwortlich. Lagert er Teile davon an Dritte aus, liegt die Verantwortung für die Umsetzung des § 8a Absatz 1 BSIG weiterhin bei ihm. Es empfiehlt sich hier, Umsetzungsverpflichtungen in die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Dritten aufzunehmen.

Gleiches gilt, wenn der Betreiber IT auslagert, die für den Betrieb der Kritischen Infrastruktur erforderlich ist. Der Bezug von sonstigen Dienstleistungen (Einkauf von Strom, Wasser, öffentlicher TK, etc.) gilt nicht als Auslagerung in diesem Sinne, sofern die Leistung nicht selbst Teil der kritischen Dienstleistung ist.