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Ist es zulässig, einzelne Prüfungshandlungen durch Remote-Prüfungshandlungen zu ersetzen?

Bis zum 30. April 2022 konnten im Hinblick auf pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen (COVID-19-Pandemie) ausnahmsweise einzelne Vor-Ort-Prüfungshandlungen durch Remote-Prüfungshandlungen ersetzt werden. Voraussetzungen dafür waren u. a. eine Risikobewertung, eine ergänzende Dokumentation sowie dass die Vor-Ort-Prüfungshandlungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Die Substitution von Prüfungshandlungen vor Ort durch Remote-Prüfungshandlungen stellte eine vorübergehende, situationsbedingte Ausnahme dar. Eine Remote-Prüfung musste als schwerwiegender Prüfmangel in der Sicherheitsmängelliste (gemäß § 8a Absatz 3 Satz 3 BSIG) des Nachweises festgehalten werden.

Die beschriebene Ausnahmeregelung ist zum 1. Mai 2022 ausgelaufen, daher müssen nach Ablauf des 30. April 2022 im Zusammenhang mit der Nachweiserbringung gemäß § 8a Absatz 3 BSIG Prüfungen wieder vor Ort stattfinden.