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Erteilung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung individueller Online-Sammelsysteme mit der Verordnung (EU) 2019/788

In der Verordnung (EU) 2019/788 (EBI-VO) über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist festgelegt, dass EBI-Organisatoren die Unterstützung von mindestens einer Million EU-Bürgern aus mindestens sieben Mitgliedstaaten benötigen, um die EU-Kommission (KOM) zur Vorlage konkreter Rechtsakte auffordern.

Die Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen kann nicht nur in Papierform, sondern auch elektronisch mit Hilfe eines zentralen, von der KOM betriebenen, Online-Sammelsystems (OCS) durchgeführt werden, welches EBI-Organisatoren kostenfrei zur Verfügung steht.

Entscheiden sich die Organisatoren einer EBI alternativ für die Nutzung eines individuellen OCS, schreibt die EBI-VO vor, dass sie sich vor Beginn der Online-Sammlung von den zuständigen nationalen Behörden bescheinigen lassen, dass ihr OCS über die gemäß EBI-VO erforderlichen Sicherheits- und technischen Merkmale verfügt.

Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung ist immer die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die mit dem individuellen OCS gesammelten Daten gespeichert werden. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

EBI-Organisatoren können für die von ihnen betriebenen, individuellen Online-Sammelsysteme die Erteilung entsprechender Bescheinigungen beim BSI beantragen. Der Ablauf des Bescheinigungsverfahrens ist in der vom BSI veröffentlichten Verfahrensbeschreibung dokumentiert.

Hinweis:
Gemäß EBI-VO, Artikel 11(7) werden Bescheinigungen für individuelle Online-Sammelsysteme nur noch für Europäische Bürgerinitiativen erteilt, die von der EU-Kommission vor dem 31. Dezember 2022 registriert wurden.