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Die Europäische Bürgerinitiative

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine neue Form der Bürgerbeteiligung an der Politikgestaltung der Europäischen Union (EU) eingeführt – die Europäische Bürgerinitiative (EBI). Gemäß EU-Vertrag verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat am 16. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 211/2011, in der erstmalig Vorschriften und Verfahren für dieses neue Instrument festgelegt sind. Ziel ist es, EU-Bürgern ein Mitspracherecht bei der Gesetzgebung der EU zu ermöglichen.

Mit der Verordnung (EU) 2019/788 vom 17. April 2019 wurden die Vorschriften und Verfahren für die Europäische Bürgerinitiativen überarbeitet, mit dem Ziel, diese für Organisatoren und Teilnehmer zugänglicher und unbürokratischer zu gestalten.

Eine erfolgreiche Bürgerinitiative berechtigt Organisatoren einer EBI die Europäische Kommission (KOM) aufzufordern, dem Gesetzgeber im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht der Organisatoren und EU-Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf.

Hierzu benötigen die Organisatoren jedoch zunächst die Unterstützung mindestens einer Million EU-Bürger aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten (gegenwärtig sieben Mitgliedstaaten). Für die Sammlung der erforderlichen Anzahl Unterstützungsbekundungen haben die Organisatoren ein Jahr Zeit.

Die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen kann sowohl in Papierform als auch elektronisch über ein Online-Sammelsystem (OCS) erfolgen.

Für die Online-Sammlung stellt die KOM ab dem 01. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem bereit, welches die Organisatoren Europäischer Bürgerinitiativen kostenfrei nutzen können.

Als Alternative zum zentralen Online-Sammelsystem besteht zusätzlich auch die Möglichkeit, Unterstützungsbekundungen online über individuelle Online-Sammelsysteme zu sammeln.

Damit Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative mit Hilfe eines individuellen OCS gesammelt werden dürfen, müssen die Organisatoren zunächst jedoch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, gegenüber nachweisen, dass ihr individuelles OCS die (Sicherheits-) Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und eine entsprechende Bescheinigung erhalten.

Die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Bevor Organisatoren beim BSI die Erteilung einer Bescheinigung beantragen und mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative beginnen, sind sie außerdem verpflichtet, die Bürgerinitiative bei der KOM zu registrieren und deren Zulässigkeit feststellen zu lassen.

Nach Ablauf einer zwölfmonatigen Sammelperiode reichen die Organisatoren die gesammelten Unterstützungsbekundungen bei den zuständigen nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt haben zur Überprüfung ein. Innerhalb von drei Monaten bescheinigen die zuständigen Behörden die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.

Die für die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA).

Sobald die Organisatoren die Bescheinigungen von den zuständigen nationalen Behörden erhalten haben und damit nachweisen können, dass sie die erforderliche Zahl gültiger Unterstützungsbekundungen (insgesamt eine Million und die Mindestanzahl in mindestens sieben Mitgliedstaaten) gesammelt haben, können sie ihre Initiative der Kommission vorlegen.

Innerhalb von drei Monaten erhalten die Organisatoren dann die Möglichkeit, ihre Initiative Vertretern der KOM und - im Rahmen einer öffentlichen Anhörung - dem EU-Parlament vorzustellen. Anschließend veröffentlicht die KOM eine formale Antwort, in der sie erläutert, ob und ggf. welche Maßnahmen sie als Antwort auf die Bürgerinitiative vorschlägt, und die Gründe für ihre möglicherweise auch negative Entscheidung darlegt.

Die KOM ist nicht verpflichtet, als Ergebnis einer Bürgerinitiative einen Rechtsakt vorzuschlagen. Beschließt die Kommission jedoch, auf eine Bürgerinitiative hin einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, so wird dieser Vorschlag dem europäischen Gesetzgeber unterbreitet.

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