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Fragen & Antworten rund um Internet, Handy und Co.

Wie wehre ich mich rechtlich gegen Internetkriminelle?

  • Phishing oder sonstiges Ausspähen und unberechtigtes Verwenden von Zugangsdaten

    • Wer sich als Datenfischer betätigt und fremde Zugangsdaten unberechtigt verwendet, riskiert eine Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch, und zwar unter anderem wegen Computer-Betrugs (§§ 263 beziehungsweise 263a StGB). Als Opfer sollten Sie sich an die Polizei wenden. So ermitteln Sie Ihre zuständige Polizeidienststelle.
  • E-Commerce-Betrüger

    • Der Online-Handel bietet Kriminellen ein breites Handlungsfeld. Vom Betrug über Manipulationen bei Bezahlvorgängen, dem Verkauf von gefälschten Produkten wie etwa Arzneien bis hin zur Hehlerei. Nähere Informationen über die Delikte in diesem Bereich finden Sie auf den Internetseiten der Polizei.
  • Hacking/Datenmanipulationen

    • Spätestens, wenn Hacker auf einem fremden Computersystem nicht nur unbefugt eindringen, sondern auch Dateien ausspähen, löschen, verändern oder austauschen, wird es ernst: Sie riskieren eine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) sowie gegebenenfalls. Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB). Das gilt etwa auch dann, wenn ein geschütztes fremdes drahtloses Funknetzwerk (WLAN) geknackt und anschließend auf fremde Kosten im Internet gesurft wird oder Daten manipuliert werden.
  • Nigeria Connection und Co. – Erhalt betrügerischer Angebote

    • Die polizeiliche Kriminalprävention stellt Informationen zum Thema Vorauszahlungsbetrug / Nigeria-Briefe zur Verfügung. Die Masche ist dabei immer die gleiche: Die Adressaten werden aufgefordert, bei der Überweisung von Geld ins Ausland oder ähnlichen dubiosen Leistungen zu helfen. Große Profite werden in Aussicht gestellt – allerdings nur, wenn Vorleistungen erbracht werden. Wenn Sie im Zusammenhang mit derartigen Betrugsformen (§ 263 StGB) einen Schaden erlitten haben, dann erstatten Sie Strafanzeige bei dem Betrugskommissariat Ihrer örtlichen Polizeidienststelle.

Worauf muss ich beim Erstellen einer Webseite achten?

Nach dem Gesetz über das Urheberrecht genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst einen besonderen Schutz. Geschützt werden insbesondere Musik, Bilder, Filme, Literatur, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher/technischer Art (zum Beispiel Stadtpläne, Konstruktionszeichnungen) sowie Software. Wer eine Webseite programmiert, muss daher dafür sorgen, dass er eine Benutzerlizenz an der eingesetzten Software hält. Wer das nicht tut, riskiert zivil- oder strafrechtliche Folgen – und zwar auch, wenn die Internetseite nicht gewerblichen Zwecken dient. Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie auf den Internetseiten des BKA unter "Fragen & Antworten – Urheberrecht" sowie auf der Webseite von i-rights.info. Darüber hinaus ist beim Betreiben einer Internetseite auch zu berücksichtigen, dass es unter bestimmten Umständen (insbesondere, wenn "Gewinnerzielungsabsicht" besteht) eine Impressumspflicht gibt.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Auch für die Inhalte auf Seiten, auf die nur Links gesetzt werden, kann eine rechtliche Verantwortung bestehen. Die Art und der Umfang dieser Haftung ist allerdings rechtlich sehr umstritten, nähere Informationen dazu finden auf der Website von Wikipedia. Ein Tipp zur Vorsorge: Besuchen Sie als Betreiber einer Webseite in regelmäßigen Abständen die verlinkten Seiten. So können Sie sicherstellen, dass die Domain nicht beispielsweise verkauft wurde und sich am angegebenen Ort nun unzulässige Inhalte finden.

Wann ist das Herunterladen von Daten aus dem Internet verboten?

Die Rechtslage zum Herunterladen oder Kopieren von Musikstücken, Filmen oder Software ist durch das Urheberrecht geregelt. Detaillierte Informationen zur Rechtslage rund um Filesharing, MP3 und CD-Kopien finden Sie auf den Internetseiten von i-rights. Die Betreiber dieses Projekts, unter denen sich Universitätsprofessoren und Verbraucherschutzexperten ebenso wie Medienkünstler finden, bieten hier eine systematische, sachliche und allgemein verständliche Darstellung der Aspekte und Regelungen des geltenden Urheberrechts, die Privatpersonen betreffen.

Wie streng ist der Datenschutz im Internet?

Mit Fragen zum Datenschutz werden Sie in der virtuellen Welt auf Schritt und Tritt konfrontiert: Schließlich hinterlässt man durch praktisch jede Online-Aktivität Spuren im Netz, vom E-Mail-Versand über den Besuch von Chats und Webseiten bis zum Download von Dateien. Diese Informationen dürfen nur innerhalb eines engen gesetzlichen Rahmens gespeichert und verwendet werden. Detaillierte Informationen zu diesen rechtlichen Grenzen und den möglichen Maßnahmen gegen Missbrauch finden Sie auf den Internetseiten der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Datenschutzbeauftragten des Bundes.

Welche Beschränkungen existieren für den Einsatz von Dialern und Handy-Payment?

Der Einsatz von Dialern ist an strenge Regeln etwa zur Angabe und Höhe von Preisen, Legitimationspflichten und zur Registrierung geknüpft. Die Bundesnetzagentur stellt auf ihren Internetseiten rechtliche Informationen dazu zur Verfügung.
Die Anbieter von Handy-Bezahldiensten haben im Rahmen ihrer freiwilligen Selbstkontrolle einen Verhaltenscodex entwickelt, mit dem sie sich beispielsweise zu Transparenz und Preisobergrenzen verpflichten und dubiosen Geschäftspraktiken eine Absage erteilen. Nähere Informationen zu Handy-Payment finden Sie auch auf den Seiten des Informationsdienstes Dialerschutz.

Wie kann ich die Verbreitung von illegalen Inhalten im Internet verhindern

Leider gibt es im Internet eine ganze Menge Seiten, die illegale Inhalte etwa aus den Bereichen Kinderpornografie, Gewalt oder Rassismus enthalten. Nähere Informationen finden Sie im Bereich Kinderschutz, auf den Seiten der Polizei oder speziell zum Thema Kinderpornografie auf den BKA-Seiten. Wenn Sie derartige Inhalte im Internet entdecken, so bieten Ihnen die Beschwerdestellen von jugendschutz.net und die Meldestelle des Verbands zur Freiwilligen Selbstkontrolle aktive Unterstützung. Diese Einrichtungen können geeignete Schritte gegen die Seitenbetreiber bis hin zum Stillegen/Sperren der Webseiten ergreifen.

Was kann ich gegen Missbrauch meines elektronischen Postfachs tun?

Unerwünschte Werbemails, so genannte Spam-Nachrichten, führen zu verstopften Postfächern und unnötig langen, teuren Download-Zeiten. Oft wird Spam auch eingesetzt, um teure Rufnummern zu bewerben. Die Bundesnetzagentur hat durch das Telekommunikationsgesetz die Befugnis erhalten, dagegen vorzugehen und stellt auf Ihrer Internetseiten Informationen bereit. Wer etwa in einer Firma als Administrator für die E-Mail-Konten mehrere Personen zuständig ist, muss allerdings noch einen zusätzlichen Aspekt bedenken: Wer voreilig Mails– etwa nach Spamkriterien – aussortiert, greift unter Umständen in die Telekommunikationsfreiheit der Anwender ein. Schließlich geht dem Adressaten ja ein Teil "seiner Post" verloren. Um sich hier abzusichern, sollte der Einsatz von Spam-Filterprogrammen in einem Firmennetz mit den einzelnen Mitarbeitern vereinbart werden.

Wie kann ich mich gegen Schadprogramme wehren?

Wer vorsätzlich Viren, Würmer oder Trojanische Pferde versendet, der macht sich in der Regel der versuchten oder vollendeten Datenveränderung (§ 303a StGB) schuldig, die nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist. Wenn Firmen betroffen sind, kann es sich sogar um eine noch strenger bestrafte Computersabotage (§ 303b StGB) handeln. Bei Trojanischen Pferden und anderen Spionageprogrammen kann auch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) hinzukommen. Vorbeugung durch Schutzprogramme und umsichtiges Verhalten ist die wichtigste Waffe gegen Computerschädlinge – eine Liste von Sicherheitstipps finden Sie auf unserer Internetseite oder auf den Webseiten der Polizei. Wenn Sie nach einem erlittenen Schaden aktiv werden wollen, so wenden Sie sich an die zuständige Polizeidienststelle.

Kann ich – ohne es zu wissen und zu wollen – zum Internetkriminellen werden?

Viele Computerschädlinge verbreiten sich selbständig, indem sie sich selbst an Adressen weiterschicken, die sie auf infizierten Computern gefunden haben. Der Inhaber des betroffenen Geräts macht sich damit aber nicht strafbar, denn: Die nicht fahrlässige oder unwissentliche Verbreitung von Schadprogrammen wie Viren oder Würmern ist grundsätzlich keine Straftat, allerdings kann eine zivilrechtliche Haftung auch schon bei Fahrlässigkeit entstehen. Achtung: Bei Unternehmen besteht unter Umständen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die sich etwa aus dem Aktiengesetz oder dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ergeben kann.