Nein, denn typischerweise sind bei den (IT-) Dienstleistern in der o.g. Branche nicht die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände des bestimmenden Einflusses auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon gegeben.
Betrachtet man jedoch die kritische Dienstleistung in einer Versicherungsholding und die zu ihrer Erbringung notwendige Anlage als Ganzes, kann über BSI-KritisV Anhang 6 Teil 1 Nummer 6 Punkt c argumentiert werden, dass eine unter gemeinsamer Leitung stehende Anlage vorliegt:
…Der Begriff der gemeinsamen Leitung bezieht sich nicht auf physikalische Steuer- oder Leiteinrichtungen, sondern gewährleistet, dass zwei Anlagen nur dann als gemeinsame Anlage gelten, wenn diese einem Betreiber unterstehen (Grundsatz der Betreiberidentität). Die Voraussetzung ist unproblematisch gegeben, wenn die Anlage von einer (natürlichen oder juristischen) Person betrieben wird. Ein gemeinsames Management, das beide Anlagen führt, spricht somit für eine gemeinsame Leitung im Sinne der Verordnung. Die Voraussetzung ist aber auch dann gegeben, wenn mehrere Anlagen unterschiedlichen juristischen Personen zuzurechnen sind, diese aber in einem konzernrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen...
Dies bedeutet, dass - anstatt über den (IT-) Dienstleister - dann eine Registrierung über die Holding erfolgen kann unter der Angabe, für welche Versicherungsgesellschaft(en) der Holding die Registrierung gelten soll. Dies kann dazu führen, dass auch Versicherungsunternehmen (als Töchter einer Versicherungsholding), die für sich genommen unterhalb der Schwellenwerte der BSI-KritisV liegen, mittelbar über die gemeinsame Anlage derselben Art (Komposit oder Lebensversicherung oder private Krankenversicherung) zu einer Kritischen Infrastruktur zählen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Anlage nach Anhang 6 Teil 1 Nummer 6 der BSI-KritisV kumulativ vorliegen müssen.