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KRITIS-Nachweise: Digitaler, einfacher, schneller.

Ab dem 01.04.2025 wird der Umfang der Nachweiseinreichung gemäß BSIG und EnWG deutlich reduziert.

Datum 26.03.2025

GAiN 2.1: Geltungsbereich und Prüfdokumentation nicht mehr in jedem Nachweis notwendig

Die Grundsätzlichen Anforderungen im Nachweisverfahren gemäß § 8a Absatz 5 BSIG (GAiN) wurden in der aktualisierten Version 2.1 veröffentlicht. Sie enthalten Vereinfachungen für Sie als Betreiber:

  • Die Dokumentation des Prüfablaufs muss nicht mehr von den Prüfern erstellt und als Teil der Nachweisdokumente eingereicht werden.
  • Die Beschreibung des Geltungsbereichs und Netzstrukturplan müssen nur noch bei Erstprüfungen oder nach signifikanten Änderungen eingereicht werden.
  • Für ein leichteres Verständnis wurde GAiN redaktionell und sprachlich überarbeitet.
  • Die Vorgaben, die bislang Regelungscharakter für Einzelfälle hatten, entfallen.
  • Die Sonderregelungen für Rechenzentren aus § 8a Absatz 5 BSIG gehen in GAiN 2.1 auf.

Nachweiseinreichung über das Melde- und Informationsportal (MIP)

Die Nachweiseinreichung für Nachweise mit Ende der Prüfung nach dem 01.04.2025 kann zukünftig digital und in reduziertem Umfang über das Ihnen bekannte MIP erfolgen. Eine Anleitung im MIP wird Sie Schritt für Schritt durch die Nachweiseinreichung führen. Ihre Angaben können Sie für Ihre Dokumentation in verschiedenen Dateiformaten exportieren.

Wir hoffen, dass wir hiermit Ihren Aufwand für die Nachweiseinreichung deutlich reduzieren können.

Konkretisierung der Reife- und Umsetzungsgrade für die Nachweisprüfung (RUN)

Neben diesen Änderungen in der Nachweiseinreichung weisen wir nochmals darauf hin, dass für Prüfungen mit einem Ende der Prüfung nach dem 01.04.2025 die Konkretisierung der Reife- und Umsetzungsgrade für die Nachweisprüfung anzuwenden ist.

Wir vertrauen darauf, dass Sie sich als Betreiber Ihrer Verantwortung bewusst sind und wir gemeinsam den Schritt zu mehr Cybersicherheit bei zugleich geringerem Nachweisaufwand gehen können.