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Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG

Gemäß BSI-KritisV (Rechtsverordnung nach § 10 BSIG) müssen Betreiber Kritischer Infrastrukturen ihre Vorkehrungen und Maßnahmen (siehe § 8a Absatz 1 BSIG) nach Stand der Technik zur Vermeidung von Störungen gegenüber dem BSI nachweisen. Hierbei unterstützt die Orientierungshilfe zu Nachweisen. Sie wendet sich an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen, an die prüfenden Stellen und an die Autoren branchenspezifischer Sicherheitsstandards (B3S).

Die Orientierungshilfe zu Nachweisen liegt in der Version 1.2 vor.

Mithilfe der zugehörigen Formulare können Betreiber die Umsetzung ihrer organisatorischen und technischen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen (gemäß § 8a Absatz 1 BSIG) alle zwei Jahre gegenüber dem BSI nachweisen.

Gerne nehmen wir Ihre Nachweis-Unterlagen in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail entgegen. Zur Verschlüsselung verwenden Sie bitte das S/MIME-Zertifikat oder den öffentlichen PGP-Schlüssel des KRITIS-Büros. Beides wird im Download-Bereich (im Abschnitt "Registrierung und Meldung") bereitgestellt. Darüber hinaus ist die Übermittlung per De-Mail möglich (De-Mail-Adresse des BSI: de-mail@bsi-bund.de-mail.de).

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