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Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG

Gemäß BSI-KritisV (Rechtsverordnung nach § 10 BSIG) müssen Betreiber Kritischer Infrastrukturen ihre Vorkehrungen und Maßnahmen (siehe § 8a Absatz 1 BSIG) nach Stand der Technik zur Vermeidung von Störungen gegenüber dem BSI nachweisen. Hierbei unterstützt die Orientierungshilfe zu Nachweisen. Sie wendet sich an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen, an die prüfenden Stellen und an die Autoren branchenspezifischer Sicherheitsstandards (B3S).

Die Orientierungshilfe zu Nachweisen liegt in der Version 1.3 vor.

Hinweis: Die Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG wird derzeit überarbeitet.

Am 24.03.2025 hat das BSI eine Aktualisierte Fassung (Version 2.1) der Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG - Grundsätzliche Anforderungen im Nachweisverfahren (GAiN) veröffentlicht.

Die GAiN beschreiben Anforderungen

  • an die Art und Weise der Durchführung der Prüfung gemäß § 8a Absatz 3 BSIG,
  • an die hierüber auszustellenden Nachweise sowie
  • weitere fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfende Stelle.

Die aktuellen Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG sind für die ordnungsgemäße Umsetzung der §§ 8a ff BSIG verpflichtend einzuhalten. Die aktuelle Fassung der GAiN ist nicht vollumfänglich widerspruchsfrei zu der bisher an dieser Stelle veröffentlichten Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG. Im Falle etwaiger Widersprüche haben die Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG (GAiN) Geltungsvorrang.