Ein B3S stellt keine Prüfgrundlage dar, sondern stellt Verfahren und Maßnahmen zur Verfügung, mit deren Umsetzung KRITIS-Betreiber der jeweiligen Branche die Anforderungen des § 8a Absatz 1 BSIG erfüllen können. Der B3S kann damit den Stand der Technik für eine Branche abbilden und Betreibern als Konkretisierung der umzusetzenden Maßnahmen dienen. Die Wahl einer geeigneten Prüfgrundlage für Prüfungen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG obliegt generell den Audit durchführenden Personen. Die Prüfenden müssen dabei selbst sicherstellen, dass die verwendete Prüfgrundlage zur Bewertung geeignet ist, ob ein KRITIS-Betreiber ein hinreichendes IT-Sicherheitsniveau im Sinne des § 8a Absatz 1 BSIG erreicht hat. B3S können grundsätzlich als Ausgangspunkt für die Erstellung einer Prüfgrundlage für Prüfungen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG verwendet werden. Da ein B3S den Stand der Technik für eine Branche abbildet und vom BSI diesbezüglich geprüft wurde, wird seine Berücksichtigung zur Erstellung einer Prüfgrundlage empfohlen.
Ist die Eignung eines B3S formal abgelaufen oder läuft sie im Laufe der Prüfung ab, bedeutet dies nicht unmittelbar, dass der B3S aus Sicht des BSI nicht länger den Stand der Technik abbilden kann, sondern dass das BSI seine positive Aussage bzgl. der Eignung aufgrund der verstrichenen Frist nicht länger aufrecht erhält. Von dem B3S abgeleitete Prüfgrundlagen können weiterhin geeignet sein, um Prüfungen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG durchzuführen.
Da Prüfende die Eignung ihrer Prüfgrundlage selbst kontinuierlich prüfen und dahingehend verifizieren müssen, dass diese ausreichend und aktuell sind, entstehen hier ggf. höhere Aufwände, da keine positive Aussage des BSI bzgl. der Eignung des B3S mehr vorliegt. Das BSI erklärt jedoch mit Ablauf keine Nicht-Eignung des B3S. Es ist beispielsweise möglich, dass der B3S um weitere Controls ergänzt wird.
Existieren aktuellere B3S, sollten diese zur Erstellung einer Prüfgrundlage verwendet werden. Ein zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns gültiger B3S kann aber weiterhin für die Erstellung der Prüfgrundlage herangezogen werden, wenn während des laufenden Prüfungsverfahrens die Eignung eines neuen, gleichgerichteten B3S vom BSI festgestellt wird. Es gelten dann die gleichen Bedingungen wie bei formal abgelaufenen B3S.