Das zentrale Anliegen bei der Risikobehandlung muss das Bewahren der Versorgungssicherheit der Gesellschaft bzw. die Einhaltung der mit den Kunden getroffenen Service Level Agreements (SLA) sein. Deshalb sind im Rahmen des Risikomanagements die Schutzziele Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität in Bezug auf die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung zu bewerten – eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung ist in der Regel nicht ausreichend. Als Anhaltspunkt für das Ausmaß eines Risikos für die Gesellschaft können die Folgen aus der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer betriebenen Kritischen Infrastruktur herangezogen werden.
Außerdem dürfen Risiken im Geltungsbereich gemäß § 8a Absatz 1 BSIG nicht akzeptiert werden, sofern Sicherheitsvorkehrungen nach § 8a Absatz 1 BSIG möglich und angemessen sind. Auch wenn Risiken nicht vollumfänglich beseitigt werden können, müssen die Risiken soweit wie möglich angemessen reduziert werden, bevor eine Akzeptanz zulässig ist.
Weiterhin ersetzt eine Versicherung der Risiken nicht die geforderten Sicherheitsvorkehrungen. Eine angemessene Absicherung nach § 8a Absatz 1 BSIG bleibt erforderlich. Auch wenn Risiken nicht vollumfänglich beseitigt werden können, müssen die Risiken soweit wie möglich angemessen reduziert werden, bevor eine Versicherung zur Risikobehandlung zulässig ist. Der zusätzliche Abschluss von Versicherungen ist davon unbenommen.
Zudem sind die Vorgaben des C5 hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten. Sind über die Anforderungen des C5 bzgl. der angemessenen Absicherung nach § 8a Absatz 1 BSIG für die Risikobehandlung weitere Maßnahmen zu ergreifen, so müssen diese für den Nachweis nach § 8a Absatz 3 BSIG umgesetzt sein oder sich zum Zeitpunkt des Nachweises in einem erwarteten Fortschrittsstadium befinden. Diese Maßnahmen und Mängel müssen in die Auflistung der Sicherheitsmängel aufgenommen werden.