Fragen und Antworten zur 2. Änderungsverordnung der BSI-Kritisverordnung
Die 2. Änderungsverordnung der BSI-KritisV ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.
Für Anlagen, die auf Basis der neuen Anlagekategorien bzw. Schwellenwerte Kritische Infrastrukturen gemäß BSIG sind, ist eine Registrierung bis spätestens zum 1. April 2022 vorzunehmen, sofern die Anlagen bzgl. der neuen Anlagekategorien die Schwellenwerte der 2. Änderungsverordnung der BSI-KritisV bereits im Kalenderjahr 2021 überschritten haben. Die Umsetzungspflicht gemäß § 8a Absatz 1 BSIG muss ebenfalls bis zum 1. April 2022 erfüllt sein. Der entsprechende Nachweis zur Umsetzung der Vorkehrungen ist spätestens bis zum 1. April 2024 gegenüber dem BSI zu erbringen.
Für alle Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen BSI-KritisV Kritische Infrastrukturen gemäß BSIG waren, ergeben sich bzgl. der Nachweisfristen keine Änderungen.
Die 2. Änderungsverordnung der BSI-KritisV setzt vorrangig Änderungen auf Basis der Evaluierung der BSI-KritisV um. Die Fassung der BSI-KritisV nach der 2. ÄndVO 2021 wird daher teils auch als "BSI-KritisV 1.5" bezeichnet. Die Novellierung der BSI-KritisV, welche auch die Änderungen aus dem IT-SiG 2.0 enthalten wird, soll im Jahr 2022 veröffentlicht werden.
Die nächste Novellierung der BSI-KritisV, welche auch die ausstehenden Änderungen aus dem IT-SiG 2.0 enthalten wird, soll im Jahr 2023 durch das BMI veröffentlicht werden.