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Prüfverfahrenskompetenz

Hier finden Sie den Auszug aus der Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG.

Erwerb der zusätzlichen Prüfverfahrenskompetenz

Unter der zusätzlichen Prüfverfahrenskompetenz für § 8a BSIG sind Kenntnisse über die Besonderheiten einer KRITIS-spezifischen Prüfung im Bereich § 8a BSIG zu verstehen. Insbesondere betrifft dies die Bewertung des Geltungsbereiches, den Schutz der Versorgungssicherheit, Einschränkungen in der Risikobehandlung, die Berücksichtigung des „Stands der Technik“ und weitere KRITIS-spezifische Besonderheiten.

Diese Kompetenz kann in einer separaten Schulung erworben werden, in der die besonderen Aspekte und Anforderungen einer Prüfung nach § 8a BSIG ausführlich behandelt werden. Bei dieser Fortbildung handelt es sich um keine Zulassung, Anerkennung oder Zertifizierung eines Prüfers, sondern um eine empfohlene Zusatzqualifikation.