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BSI Technische Leitlinie 03305 Allgemeiner Teil

Zulassungsbeschreibung und Durchführung

Grundsätze von Vermessung, Handhabung und Vertrieb abstrahlgeprüfter Produkte

Folgende Grundsätze sind bei allen Abstrahlprüfungen unabhängig vom Grad der Zulassung sowie bei Einsatz und Vertrieb zu beachten:

  • Abstrahlgeprüfte Produkte werden im Fall von Computern, Workstations oder vergleichbaren IT-Produkten jeweils bestehend aus Grundgerät, Tastatur, Monitor und Maus und ggf. KVM-Switch- immer als Computer-System in der zusammengehörenden Konfiguration abstrahlgeprüft und zugelassen.
  • Der Gerätestand aller abstrahlgeprüften Komponenten einschließlich Verkabelung wird festgeschrieben und dokumentiert.
  • Erst nach einem Kurzmessverfahren ist ein Gerät bzw. Computer-System für die Verarbeitung von Verschlusssachen freigegeben. Daher ist jedes VS-Verschlusssache-verarbeitende Gerät vor seinem operativen Einsatz einem Kurzmessverfahren zu unterziehen. Diese Konfiguration des einzeln abstrahlgeprüften Computer-Systems muss bis zum Endkunden beibehalten werden. Die Zulassung wird ansonsten ungültig.
  • Die Prüfdokumentation muss die Zusammengehörigkeit von Komponenten wie Grundgerät, Monitor und Tastatur, ggf. auch Maus erkennen lassen. Die Auslieferung muss so erfolgen, dass der Empfänger einen solchen zusammengehörigen Gerätesatz direkt erkennen kann.
  • Nur wenn die Komponente in der BSI-Technische Leitlinie 03305 ausdrücklich als erkennbares Einzelgerät aufgeführt ist (z.B. Drucker oder Scanner) ist das Kurzmessverfahren und Auslieferung als Einzelgerät möglich.
  • Sofern ein abstrahlgeschütztes Computer-System aus bereits in anderen Computer-Systemen zugelassenen Komponenten aufgebaut wird, entsteht ein neues Produkt mit einer anderen Produktbezeichnung, das erneut einer Zulassungsmessung unterzogen, vom BSI zugelassen und vor Auslieferung dem Kurzmessverfahren unterzogen werden muss. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Komponenten von einem oder mehreren Anbietern stammen. Für den Auftraggeber besteht nicht die Möglichkeit, aus unterschiedlichen, ggf. bereits abstrahlgeprüften Produkten die eigene Wunschkonfiguration zusammenzustellen, es sei denn, es erfolgt eine Neuzulassung.
  • Der Austausch von einzelnen Komponenten ist nur bei Verwendung von in dem Gerätestand aufgeführten Komponenten und anschließendem Kurzmessverfahren zulässig.
    Wird eine dieser Komponenten geändert und somit der Gerätestand verändert, so handelt es sich um ein neues Produkt ohne Zulassung. Damit ist eine Neuentwicklung der Abstrahlschutzmaßnahmen für die geänderte Komponente erforderlich, welche die Prüfung der Abstrahlsicherheit im Zusammenspiel mit den übrigen Komponenten des Originalproduktes gewährleistet. Daraus entsteht ein neues Produkt mit einer anderen Produktbezeichnung, das als Ganzes einem neuen Zulassungsverfahren unterzogen werden muss.
  • Der oben beschriebene Prozess beim Austausch von Komponenten ist auch dann durchzuführen, wenn im Fall einer Ersatzbeschaffung eine Komponente identischen Typs, wie sie im Originalprodukt eingesetzt ist, nicht mehr zur Verfügung steht oder gegen eine höherwertige ausgetauscht werden soll.
  • Das Hinzufügen von Komponenten führt zum Verlust der Zulassung, z. B. führt die Erweiterung eines Computer-Systems um einen weiteren Monitor oder einer Netzwerkkarte zum Verlust der Zulassung.
  • Das Entfernen von Komponenten ist zulässig, setzt jedoch eine ordnungsgemäße Verschließung der eventuell entstandenen Öffnung von z. B. einer Netzwerkkarte oder DVD Brenner voraus. Eine Kurzvermessung ist erforderlich.
  • Eine Komponentenliste des im Rahmen der Zulassungsmessung geprüften Gerätes einschließlich der Verkabelung ist immer dem Produkt beizulegen.
  • Nicht abstrahlgeprüfte Komponenten und Kabel dürfen grundsätzlich nicht im Paket beigelegt werden.
  • Eventuell beiliegende Komponenten, die nicht in der genannten Komponentenliste oder im Prüfbericht aufgeführt sind, müssen als „Nicht zulässig“ gekennzeichnet werden, um eine irrtümliche Verwendung beim Anwender zu vermeiden.
  • Geräte, die erkennbare Mängel wie zum Beispiel lose Dichtungen oder nicht fixierte Ferrite aufweisen, dürfen nicht als abstrahlgeprüftes Gerät ausgeliefert werden und sind zurückzuweisen.
  • Abstrahlgeprüfte Produkte müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt sein (um mögliche Manipulationen zu verhindern); ggf. sind sie vor einem erneuten Einsatz einer weiteren Abstrahlprüfung zu unterziehen.
  • Abstrahlgeprüfte Hardware kann auch außerhalb des Verschlusssachen- bzw. Behördenbereichs vertrieben und eingesetzt werden.
  • Bei der Beschaffung von Geräten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, insbesondere bei Angeboten ausländischer Anbieter ist die beschaffende Stelle gehalten, die Zulassung solcher Geräte für den Einsatz zur Bearbeitung nationaler VS-Verschlusssache beim BSI zu verifizieren.

Antragstellung auf Zulassung, Prüfgrundlagen und Verfahren

Anträge auf Zulassung sind zu richten an:

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Postfach 200363
53133 Bonn
Fax: 0228-99 9582-5755


Dem Antrag ist ein Bedarfsnachweis einer Bundesbehörde für eine Zulassung des Produktes beizufügen; andernfalls ist eine Bearbeitung nicht möglich.
Beispielsweise können Ausschreibungsunterlagen einer Bundesbehörde als Bedarfsnachweis verwendet werden. Erfolgt die Beauftragung des BSI durch eine Bundesbehörde, so ist die Bearbeitung kostenfrei; ansonsten entstehen Kosten gem. der BSI-Kostenverordnung.
Details der Prüfgrundlagen sind teilweise als Verschlusssache eingestuft. Sie werden dem Hersteller bei Bedarf bekannt gegeben, wenn dieser gegenüber dem Bundesamt ein berechtigtes Interesse nachweist und die notwendigen Sicherheitsvoraussetzungen erfüllt; dies muss durch einen Sicherheitsbescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestätigt sein.
Die Prüfung erfolgt an einem Seriengerät, welches zusammen mit geeigneter Peripherie bereitzustellen und beim BSI in Betrieb zu nehmen ist.

Für eine Zulassung gem. SDIP 27 Level A ist von dem Hersteller ein technischer Bericht sowie weitere Hardware wie z.B. Adaptionen und Testsoftware nach Absprache bereitzustellen.
Eine Übersicht zu diesem Bericht (sog. „Tempest Firmenbericht – TFB“) kann bei Bedarf beim BSI angefordert werden.