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Sichere Online-Sozialwahlen

Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 können die Krankenkassen den Wahlberechtigten anbieten, ihre Stimme online abzugeben. Möglich wird dies durch eine Technische Richtlinie (TR), die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht hat. Die Technische Richtlinie TR-03162 enthält die Festlegung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die Informationstechnik des Online-Wahlverfahrens nach § 194a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Online-Wahl-Verordnung. Die Sozialversicherungswahlberechtigten erhalten somit die Möglichkeit, ihr Votum anstelle der Briefwahl elektronisch über das Internet abzugeben.

Die Technische Richtlinie ergänzt die geltende Online-Wahlverordnung um die IT-sicherheitstechnischen Anforderungen, die über die allgemeinen Vorgaben der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hinaus für die Durchführung des Online-Wahlverfahrens erforderlich sind. Sie enthält Vorgaben für den Betrieb und die Nutzung von Anwendungen und IT-Systemen, die bei der Durchführung des Modellprojekts Online-Sozialwahl zum Einsatz kommen. Betrachtet werden dabei unter anderem die Einrichtung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) sowie aktuelle kryptografische Methoden zur Verschlüsselung, zur elektronische Signatur und zum elektronischen Zeitstempel. Darüber hinaus schreibt die Technische Richtlinie die Anwendung des IT-Grundschutzes des BSI vor, so dass auch das aus den Leitsätzen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährleistet ist.

Wer muss diese TR umsetzen?

Die TR muss von den Krankenkassen, die an dem Modellprojekt teilnehmen, umgesetzt werden. Sie ist spezifisch auf die Online-Sozialwahlen ausgelegt und lässt sich daher nur teilweise auf andere Wahlen übertragen. Die TR wird durch das BSI kontinuierlich weiterentwickelt.