Die Thematik wird in Kapitel 9 „Zuverlässigkeitsüberprüfungen“ des Grundsatzdokuments zur Umsetzung der DVO 2019/1583 behandelt, konkret wird hier auf § 7 LuftSiG in Verbindung mit Nummer 11.1.2 c des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 verwiesen.
Danach sind zwei Personengruppen zu überprüfen:
Personen, die einen unbeaufsichtigten und unbeschränkten Zugang und Zugriff auf die für die Sicherheit in der Luftfahrt ermittelten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme und Daten (KIKS) haben und
Personen mit Administrator-Rechten.
Externes Personal bedarf keiner ZÜP, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es besteht nur unregelmäßiger und kurzfristiger, dabei nicht durchgängiger Zugang und Zugriff auf die KIKS (alle Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein!).
Eine dauerhafte Begleitung durch eine gleichgestellte (z.B. ebenfalls Administrator) interne Person mit gültiger Zuverlässigkeitsüberprüfung und entsprechenden IT-Qualifikationen ist sichergestellt.