Die BSI-Kritisverordnung verweist im Hinblick auf die Anlagenkategorie "Krankenhaus" auf § 108 SGB V. Anknüpfungspunkt für die Identifikation des Standortes und der Betriebsstätten eines Krankenhauses im Sinne der Verordnung ist damit die (Landes-)Krankenhausplanung. Die BSI-Kritisverordnung definiert die Anlagenkategorie "Krankenhaus" als "Standort oder Betriebsstätte eines nach § 108 des Fünften Sozialgesetzbuches […] zugelassenen Krankenhauses [...]" (siehe Anhang 5 Teil 1 Nr. 1a BSI-KritisV). Die Definition beinhaltet also zwei alternative Tatbestände:
"Ein Krankenhaus ist der Standort eines nach § 108 […] zugelassenen Krankenhauses." und
"Ein Krankenhaus sind die Betriebsstätten (und zwar alle) eines nach § 108 […] zugelassenen Krankenhauses."
Im Falle von Nummer 2 sind alle Betriebsstätten, die im Sinne des (jeweiligen) Landeskrankenhausplans als ein Krankenhaus behandelt werden (Feststellungsbescheid), in Anwendung der Verordnung als eine Anlage zu betrachten. In diesem Fall sind die vollstationären Fälle der einzelnen Betriebsstätten zu summieren. Diese Berechnungsbasis steht dabei in keinem weiteren Zusammenhang mit den IK-Nummern. Bitte prüfen Sie auf dieser Basis die Anzahl der ggf. zu kumulierenden, stationären Fälle.