Futtermittel sind nicht von der BSI-KritisV umfasst. Mengen, die nachweislich als Futtermittel weiterverarbeitet werden, dürfen bei der Berechnung des Schwellenwerts unberücksichtigt bleiben.
Nach BSI-KritisV Anhang 3 Punkt 6, ist ein Umrechnungsfaktor von 3,90 € pro kg oder l für Anlagen, die dem Lebensmithandel zuzuordnen sind, erlaubt. Die Nutzung des Umrechnungsfaktors ist nur zulässig, wenn eine Ermittlung in Tonnen oder Liter nicht möglich ist.
Eine Anlage/System oder eine gemeinsame Anlage/gemeinsames System kann mehreren Anlagenkategorien angehören. Dabei ist es irrelevant, zu welchen Bereichen die Kategorien gezählt werden. Für die Ermittlung der Versorgungsleistung ist die gesamte Lebensmittelversorgung heranzuziehen und den Schwellenwerten gegenüberzustellen. Eine Differenzierung der Versorgungsleistung nach Bereichen ist nicht zulässig.
Eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System. (Anhang 3, Teil 1 Nr. 2f BSI-KritisV)
Beispiele: Enterprise-Resource-Planning(ERP) Systeme, Produktionsleitsysteme (PLS bzw. MES), Tourenplaner oder Rechenzentren.
Nein, für die Schwellenwertberechnung einer zentralen standortübergreifenden Steuerung müssen alle gesteuerten oder überwachten Anlagen/Systeme berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für Anlagen/Systeme, die nicht die Schwellenwerte erreichen, also nicht als Anlage oder System nach BSI-KritisV einzustufen sind. Daher ist es möglich, dass lediglich eine zentrale standortübergreifende Steuerung als Anlage zu registrieren ist.