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Verfahren der Eignungsprüfung von B3S

Die Erarbeitung von B3S erfolgt vorzugsweise in den Branchenarbeitskreisen des UP KRITIS. Diese etablierte Kooperationsplattform zwischen Betreibern und Staat stellt hierfür die entsprechenden Strukturen zur Verfügung. Eine Liste der bereits bestehenden oder in Gründung befindlichen Branchenarbeitskreise finden Sie hier. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Branchenarbeitskreis ist die Teilnahme am UP KRITIS, sowie die Zustimmung der übrigen Mitglieder des Arbeitskreises.

Wurde ein B3S erarbeitet, kann dieser mit Hilfe eines Formulars beim BSI zur Prüfung eingereicht werden. Das Formular umfasst die notwendigen Daten zur Beantragung der Prüfung sowie eine Checkliste zu formalen Anforderungen an das Dokument. Zusätzlich zu dem Formular sollte eine "Mapping-Tabelle" eingereicht werden, diese hilft dabei, die Eignung des B3S nachvollziehbar zu machen.

Das BSI stellt anschließend fest, ob ein B3S geeignet ist, die Anforderungen an den "Stand der Technik" für den Geltungsbereich in Bezug auf die branchenspezifische Gefährdungslage und die Risikobetrachtung zu erfüllen. Die Prüfung der Eignung erfolgt in Abstimmung mit dem BBK und den zuständigen Aufsichtsbehörden.
Das BSI stellt die Eignung eines B3S im Allgemeinen für drei Jahre fest, dann ist er erneut vorzulegen.

Gebühren

Am 1. Oktober 2019 ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (Besondere Gebührenverordnung BMI – BGebV BMI) in Kraft getreten.

Das darin enthaltene Gebühren- und Auslagenverzeichnis sieht nun in Abschnitt 7 Nummer 7 auch die Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 2 BSIG als neuen Gebührentatbestand vor. Das BSI hat somit die erforderlichen Arbeitsstunden zur Prüfung der Eignung des eingereichten B3S-Vorschlags aufzuführen und die Kosten von dem Antragsteller zu erheben.

Die Gebühren für die Prüfung fallen unabhängig vom Ergebnis der Prüfung an. Sollte der Antrag zurückgezogen werden oder das Verfahren der Prüfung aus anderen Gründen abgebrochen werden, fallen Kosten im Rahmen der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwände an.

Zwischenergebnis

Da ein B3S einem gewissen Reifeprozess unterliegt, wird er meist in drei Teilen erstellt:

  1. Anforderungen (Siehe Abschnitt 1 bis 4 der Orientierungshilfe B3S)
  2. Stand der Technik der Maßnahmen und Vorgehensweise (Siehen Abschnitte 5 und 6 der Orientierungshilfe B3S)
  3. Nachweise (Siehe Abschnitt 7 der Orientierungshilfe B3S)

Damit Betreiber und Verbände frühzeitig erkennen können, welche Anforderungen gemäß § 8a Absatz 1 BSIG und im Hinblick auf den "Stand der Technik" zu erfüllen sind, bietet das BSI an, bereits vor einer abschließenden Feststellung der Eignung zu den jeweiligen Bestandteilen eines B3S Stellung zu nehmen.

Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen und unter Vorbehalt der im Rahmen der eigentlichen Eignungsprüfung notwendigen Abstimmung mit anderen Behörden kann der Antragsteller ein Zwischenergebnis bzgl. der Eignung des erarbeiteten B3S erhalten. Diese Ergebnisse können die Betreiber dann bereits bei der Umsetzung eines angemessenen "Standes der Technik" verwenden.

Mit Zustimmung des Antragstellers können diese Zwischenergebnisse auch schon zur Vorab-Information an die anderen Behörden weitergegeben werden, so dass die spätere, eigentliche Eignungsprüfung beschleunigt werden kann.

Veröffentlichung (B3S)

Nach erfolgreicher Eignungsprüfung eines B3S wird die Übersicht auf der BSI-Website ergänzt (Übersicht der B3S).

Der Antragsteller kann den B3S oder Teile davon als vertraulich einstufen und bestimmen, dass der B3S nur bestimmten Betreibern zur Verfügung gestellt wird. Nur mit Zustimmung des Antragstellers wird der B3S auf der BSI-Website veröffentlicht oder dort auf den Ort der Veröffentlichung hingewiesen.