Navigation und Service

Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der NIS-2-Richtlinie

Gemäß NIS-2-Richtlinie sind diejenigen Mitgliedstaaten für die Erfassung und Übermittlung der Informationen zuständig, in denen sich die Hauptniederlassung (Artikel 26 Absatz 2), ersatzweise der Vertreter in der Union (Artikel 26 Absatz 3) befindet.

Im Rahmen der Erfassung der Informationen werden neben der Hauptniederlassung auch die Angaben zu sämtlichen Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erfasst.

Es handelt sich dabei um folgende Einrichtungen:

  • DNS-Diensteanbieter,
  • TLD-Namenregister,
  • Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen,
  • Anbieter von Cloud-Computing-Diensten,
  • Anbieter von Rechenzentrumsdiensten,
  • Betreiber von Inhaltszustellnetzen,
  • Anbieter von verwalteten Diensten,
  • Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie
  • Anbieter von Online-Marktplätzen,
  • Online-Suchmaschinen oder
  • Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke.

Mit dem auf dieser Seite angebotenen PDF-Formular können die Einrichtungen, deren Hauptniederlassung (Artikel 26 Absatz 2), ersatzweise der Vertreter in der Union (Artikel 26 Absatz 3) sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet, die erforderlichen Angaben für das bei der ENISA geführte Register übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt aktuell auf freiwilliger Basis.

Formular zur Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der NIS-2-Richtlinie

Anlage: Formular zur Übermittlung von Angaben zu Niederlassungen in der Europäischen Union

Bitte übersenden Sie die ausgefüllten Formulare per E-Mail an das KRITIS-Büro des BSI.